α) Das Prediger Land ist folgendes.
Morgen
Ruthen
Der Außenteich hält 7 ⁷ 38
Der Opschetel 10 ⁹
244
Die Treue Morgen 10
122
Der Galgen Winckel 7
Der Kiel ½ = 150
QR
Der Hoffacker 15
Das Vorstück in der Zarwantz
38 217
Die Feldung im hinterstück
22 -
Summa 110 ½
39
Das HubenPart bruch-Land*
14 was knapp
Summa 3 Hub. 20 ½ Mrg. u.
09 Ruth; ohn den Bruch
Die Hoffte nicht
eingerechnet seyn; |
Nach einer Art Inhaltsverzeichnis
des Kb sowie Ausführungen über die Prediger und Lehrer in GrZ und KlZ,
die in die hier entsprechenden Web-Seiten integriert sind, bekommt das
Kb den Charakter einer Kladde, in der alles mögliche von diversen
Predigern notiert wird, versehen mit weiteren Anmerkungen durch Johann
Moneta. Die Einschübe und
Anmerkungen von Moneta sind in blau dargestellt.
Die Ausweisung von 4 Huben
Predigerland in der Landesaufnahme von 1793 ließ intuitiv vermuten, dass
es sich um ein zusammenhängendes Stück Land handelt. Die Aufstellung
hier vermittelt, dass das Predigerland aus acht verschieden großen
Landstückchen besteht.
Was ist die Ursache? Gilt das
auch für den Landbesitz der Nachbarn? Erfolgte die Stückelung gleich bei
der Besiedlung der Dörfer während der Ordenszeit?
Oder hat der Prediger / die
Kirche im Laufe der Jahrhunderte immer wieder Landstücke geerbt /
geschenkt bekommen?
|
Das sollet nun, wenn man es sehr genau will nehmen,
alles zusammen ** 4 Huben Landes / den Morgen à 300 Creutz Ruthen /
seyn; Aber wegen der Grabens so bey der Außlandung ao. 1720 gemacht
worden wird das Prediger-Land nur auf 3 Huben 20 ½ Morgen und 9 CrRuthen
gerechnet - 39. Die 14 Morgen im bruch sind aparte * und besitzet
selbige der Prediger nicht als Prediger; sondern als Mitnachbar des
Dorfes. Deswegen er auch so wol zu Friedens als Krieges Zeiten alle
onera [Lasten] gleich anderen Nachbaren tragen, und der Stadt jährlich
48 fl. Zinß davor [dafür] erlegen muß, die auch 2 Scheffel Zinß haben,
nehmlich vom HubensPart [?] ½ Scheffel.
*) conf.
hirvon das neue Kirchenbuch; in der Kirchenchron. pag. 27 non procul ab
initio, etc. NB.
**) Nehmlich mit denen Kraut-Rückens
zusammen; denn eigentlich hält dies Stück land (ie 200 Ruth.) und 2/3
Morgen und 3 lange Krautrücken zum Hanf pflantzen, weil aber seit 1738
der Bruch an die Woßitzer kommen so fällt hier alles von selbst weg.
NB. Ao. 1738. d. 26.
Febr. ward der Bruch vom Er. Rath den GroßZinschen, weil sie nicht
solvendo waren, abgenommen und den Wossitzern gegeben: so fält alles
miteinander von sich selber weg p.
NB. Wenn extraordinaire
contributiones angesaget werden aufs Bruchland, so gibt der Prediger von
jeglichem Gulden, von einem jeden Morgen des Bruchlandes 1 gl. eg. ist
auf die Hube 1 fl. angesaget, so gibt Er vor seinen 14. Morgen im Bruch
14 gl. sind es 2 fl. so gibt Er 2mal 14 gl. oder 28 gl. und so weiter
nach proportion.
Was ich hier von der rata des
LandZinses geschrieben hatte, ziehen die Bauren mit Außschließung des
Predigers allein auf sich,* denn der Prediger wird wol in der
Eintheilung des landes, in denen contributionen Schoar werden, und
Zinsen Nachbargleich gehalten; aber nicht in den Einnahmen davor Ist wol
sehr unbillig! |
1 kulmische Hufe / Hube = ca. 17 Hektar = 17.000 qm
1 Hufe = 30 Morgen
1 Morgen = ca. 0,56 Hektar = 5.667 qm
1 Morgen = 300 Quadratruthen
1 Quadratruthe = ca. 18,9 qm
Gesamtfläche ca. 62,6 Hektar
Der "Hoffacker"wird das Gelände
direkt um das Predigerhaus gewesen sein; wo die anderen Landstücke
liegen ist ungeklärt.
Der "Galgen Winckel" heißt so,
weil das Landstück die From eines Galgens hat? Oder hat es in GrZ
vormals wirklich einen Galgen gegeben? |
NB. Diese [folgende] Berechnung ist
unrichtig
Nota bene:
Der Graßhof hält in sich Saatland. – 34 - 3 Schu.
iehrl. [?] die Länge, 22 R. 23 Sch. Breite; 11 R. 10 Sch
Der Bleich Platz ist lang 10 R. und breit 4 R. 24 Sch.
In allem groß, 14 R. 24 Sch.
Die gantze Hofstedte hält nun alles in allem in 3 Morgen; 9 Ruthen; 10
Schu. |
Die Bemerkung erfolgt in einer anderen Schrift /
von einer anderen Person. |
Doch kan Er die onera ordinaria annua [die normale
jährliche Belastung] (außer den Landzins und Kriegs-contributiones) bey
dem mit eindingen, der ihm etwan das Bruchland abmiethet. Fals auch der
Prediger dies Stück Land gantz und gar abtreten, und ans Dorf wider
abgeben wollte, so stehts ihm wol frey; wie es denn auch an mir bey
meinem Anzuge gesuchet worden: aber der Prediger bekomt es auf ewig
nicht wieder, ja noch mehr nullo modo [auf keinen Fall] ein äquivalent
davor. XXXXXX So viel nun zur Nachricht vom Prediger- Lande.
* auch darf der Prediger ein Stück
Bruchland nicht ehr verzinsen ehe er den usum fructu [Nießbrauch] ein
gantz Jahr lang genoßen.
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