ß) Von einer jeglichen Leiche, sie sey lutherisch
oder catholisch, oder Calvinisch; groß oder Klein, gebühret dem Prediger
1 fl. 15 gl. ** und wenn sie nicht unsrer religion, darf der Prediger
die collecte nicht einmal absingen, da ihm sein Gebühr dennoch werden
muß.*
** Ist NB. zu verstehen von solchen,
die auf Dem Kirchhof kommen: denn die in Klein-Zinder auf dem so
genandten Todten Berge begraben werdn, geben mitt all nichts p. Sie
werden entweder offentlich oder nur still begraben.
NB. So aber irgend Frembdlinge
alhier sterben; und begraben werden sollen, u. müßen alles doppelt
entrichten
* Das ist auch von Nachbaren zu
verstehen, die ihrem Hoff verkauft haben, und irgend ein Leibgedinge
bleiben, die werden auch für fremde gehalten, eg. Gabriel Schumann von
Klein-Zinder, der heut d. 24. Nov. 1737 begraben worden.
Vor parentationen aber, wenn sie von dem Prediger
verlanget werden, beruhet das honorarium auf der leute raisonabilität:
Doch melde nur so viel, daß der Prediger seinen ½ rl. vor die collecte
absonderlich fordern. Die darf Er nicht eingehen laßen. Denn
Parentation* und die collecte sind nullo modo connexa [keinesfalls
verbunden].
* yf: Zahn. Todt. Cat. 1665 d. 15.
Octob.
NB: Es sey denn daß Er vor die
parentation raisonabel contentiret worden.
γ) Der sogennandte decem des Predigers bestehet aus
77 Scheffel Roggen, und 77 Scheffel Haber, so ihm Groß Zinder nach
seiner Huben-Zahl liefern muß: und was noch dem lande an etlichen Morgen
gebricht, muß ihm nach der Korn-taxa des Jahres an Gelde * gegeben
werden. Von Klein-Zinder aber hat Er nach der HubenZahl 40 Scheffel
Gersten zu fordern. Auch 2 Schefel Roggen vor den bruchhirten, nehml. ½
4te Schfl. vom huben part.
* Das ist das so genandte Morg.Geld,
das vor 75 Morg. aber 2 ½ Hubn 2 ½ Scheffel Korn außmacht p.
NB. 1. Vor die Oblaten und den
Kirchen Wein zur H. Communion muß xxx die Kirche xxxx jährlich 8 rl.
oder 24 fl. Poln. entrichten.
2.
Alle Einwohner frembder religion in beyden Dörfern müßen ihre Neugebohrn
im Kinder absolute in Groß Zinder luthrisch taufen laßen. |
Nach einer Art Inhaltsverzeichnis
des Kb sowie Ausführungen über die Prediger und Lehrer in GrZ und KlZ,
die in die hier entsprechenden Web-Seiten integriert sind, bekommt das
Kb den Charakter einer Kladde, in der alles mögliche von diversen
Predigern notiert wird, versehen mit weiteren Anmerkungen durch Johann
Moneta. Die Einschübe und
Anmerkungen von Moneta sind in blau dargestellt.
Gabriel Schumann,
Nachbar
Hof KlZ 14,
laut Pfarrer Johann Moneta "Lügen-Schumann"; bei
Tod am 24.11.1737 "ehemaliger Nachbar", der den
Hof dem Stiefsohn Wilhelm Daniel vermutlich 1736 anläßlich dessen Heirat
übergeben hat. Gemeinhin werden Altsitzer bis zu ihrem Tod als Nachbar
bezeichnet. Bei Gabriel Schumann biegt sich Moneta offensichtlich die
Regeln zurecht, um ihn nach dessen Tod noch einmal abzustrafen und Geld
zu kassieren ...
|
δ) Zu der Neu-Jahres-Calende hat der Prediger von
Jedem Hofe auß Groß und Kleinen Zinder / sie werden aber auf 40
gerechnet, nehmlich in Groß Zinder 23 und in Klein Zinder 17 / zu
fordern
1) einen geräucherten halben Schweins Kopf;
2) eine Klaue / vor dieses beydes geben einige einen
Schincken /
3) eine lange Wurst; und
4) ein lichte *
NB. Wer die lichte redimiren will
muß davor 9 gl. geben, nehmlich vor ein jeglich *.
Wer die calende mit Gelde redimiren wil, muß dem
Prediger 1 fl. 15 gl. geben. Ferner hat der Prediger von jedem Einwohner
er sey unsrer oder frembder religion zu fordern von Eheleuten 6 gl. und
von ledigen oder verwittweten Personen 3 gl. Diese Calende samlet
ordinair der SchulMeister ein.
NB. Die Gärtner-calende begtreffend,
so müßen die so eine eigene Kathe haben, sie mögen verehlicht oder
verwittibt seyn, dennoch die gantze calende entrichten, nehmlichen im
Weyhnachten 6 gl. und im Ostern ½ Mandel Eyer.
ε) In der Oster-Calende hat der Prediger von jedem
Hofe zu fordern 1 Mandel Eyer, oder 6 gl., einige geben wol 1 Stück
Butter dazu. Und von jedem Kathen-Einwohner aus
NB. Beyden Dörfern ½ Mandel Eyer
oder 3 gl., diese samlet in GroßZ. auch der SchulMeister ein, wenn er
drumb angesprochen wird; in KleinZünder aber der Todten Gräber.
Ϭ) Vor Holtz und Torf muß der Prediger selbst
sorgen: auch sind die Nachbaren ihm keine Schaarwercke. e.g. holtz,
Torf, Heu führen Vorspan geben, e. zu thun schuldig: doch was gute Leute
sind thuns ultro, wenn man sie darum freundlich begrüßet.
Seit etwa 1775 ist dieß vom Hr.
Burgermeistro befohlen, daß die fuhren aus Kirchenzechen geschehen
müßen. |
Die Bemerkung erfolgt in einer anderen Schrift /
von einer anderen Person.
Kirchenzechen? Kircheneigenes Land? |
[Der dann folgende Absatz ist
durchgestrichen.]
P.S. ꭋ) Das Kopfgeld anlangend, so
habe ich im ledigen Stande vor [für] meinen Kopf ins Schultzen Amt
geliefert 5 rl. oder 15 fl. Poln. so auch auf der Cämmerey ohne
con-tradiction angenommen worden: und vors gesinde von jedem Gulden
ihres * Lohnes 1 gl. Poln. Uxoraty potea habe vor mein gantz Haus in
communi immer 20 fl. gegeben. *
Ᵹ) Alle Neu-Jahr pfleget der
Prediger offentlich von der Cantzel abzukündigen, wie viel im vorigen
Jahre etwan getaufet, begraben und getrauet worden.
* Doch sind sie hernach mit 6 rl.
oder mit 18 fl. vor mein Hauß en general content gewesen. |
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