Einleitung | Jantzen | Hofmarken | Kb-Chronik | Adressbücher | Orte | Berufe | Quellen | Alph Register

Nachbarn und Hofbesitzer in
Groß und Klein Zünder vom 17. bis 20. Jahrhundert

Groß Zünder

               
GrZ 01 GrZ 02 GrZ 03 GrZ 04 GrZ 041 GrZ 05 GrZ 06 GrZ 07 GrZ 08 GrZ 09
GrZ 10 GrZ 11 GrZ 12 GrZ 13 GrZ 14 GrZ 15 GrZ 16 GrZ 17 GrZ 18 GrZ 19
GrZ 20 GrZ 21

GrZ 22

GrZ 1648

GrZ And

GrZ Pfarrer

GrZ Lehrer

Klein Zünder

               
KlZ 01 KlZ 02 KlZ 03 KlZ 04 KlZ 05 KlZ 06 KlZ 07 KlZ 08 KlZ 09 KlZ 10
KlZ 11 KlZ 12 KlZ 13 KlZ 14 KlZ 15 KlZ 16 KlZ 17 KlZ 18 KlZ 19  
KlZ Hancke 1619

KlZ 1648

KlZ And

   

KlZ Lehrer

 

 

Kb Chronik - P6 - Diverses

Anmerkungen

Nota bene:

Von Trauungen

Vor die copulation eines gemeinen Paares gebühret dem Prediger 1 rl. oder 3 fl. und vor die dreymalige Aufbietung 18 gl. Wolhabenden Leute und Bauren pflegen wol auch mehr zu geben. Es ist hier nur zu wißen, wo die braut ist, daß auch da die copulation geschehen müße. Und gesetzt daß die Magd schon auß dem dienst, *

* Jedoch noch von der gehörigen Zeit die auf weyhnacht ist, außerordentlich entlassen sey; der nach dieser Zeit kann gesen wan sie wil

NB. Auf die Frage: obs erlaubt sey am 3. Feyertage ein Paar leute auf zu bieten?

Wird die beylage * zur Gnüge bescheid geben.

ferner auch nicht da zu wohnen komme, so muß doch der Prediger sein Gebühr von 1 rl. 18 gl. volständig haben, wenn nun die Magd währender Zeit (NB) ihres dienstes an dem Orte ist Braut geworden. Also muß sie sich an dem Orte entweder trauen laßen oder das traugebühr an dem andern Orte, wo sie sich hingiebt noch einmal, und also doppelt geben. *

* Und kam der Prediger als denn ihre efecten arestirung oder der bauer selbst muß ohne den Schaden stehen.  

NB. Solche u. dergl. casus laßen sich am besten ex usu et consoltadine lernen p.

Nach einer Art Inhaltsverzeichnis des Kb sowie Ausführungen über die Prediger und Lehrer in GrZ und KlZ, die in die hier entsprechenden Web-Seiten integriert sind, bekommt das Kb den Charakter einer Kladde, in der alles mögliche von diversen Predigern notiert wird, versehen mit weiteren Anmerkungen durch Johann Moneta.

Die Einschübe und Anmerkungen von Moneta sind in blau dargestellt.

 

Beylage #

S.T. WolEhrwürdiger hl. insbesonders HochZuEhrender, Hertzensgeliebter Herr Collega,

Ich habe auß deßen unvermutheten Schreiben ersehen, daß Er wider wenig Zeit in einer gewißen Sache consuliret und zu wißen verlanget, ob es bey uns auf dem Lande gebraüchlich, daß man eine Aufbietung am 3. Feyertage vornehmen könte, wie es anitzo uns beyden verlanget wird, mit einem Gewißen Paare, so wir heüte proclamiret und ob es auch in dem Trau=Schein concediret wird? Ich antworte kürzlich darauf, kan man ein Paar an dem 2. Feyertage proclamiren, warumb denn auch nicht der 3ten, wenn es nur 3 mahl nach einander geschihet, welchs in dem Trauschein stehet und es alda heißet: nach 3 mahliger aufbietung sollen sie copuliret werden: Es ist bey diesem paar nichts zu besorgen und hätte die Fr. gtraut gerne sich d. Sonntage nach einander proclamiren laßen, weil aber als dann das Danckfest fält und das Vieh so gemästet, jeder ein so langer Zeit abnehmen möchte, so muß Sie es vor dieses mahl also geschehen laßen. So viel gebe ich schon Andrs vor der zur nachricht, daß ich Sie morgen, gel. Gott! zum 2 und quasimod. zum 3 mahl aufbieten werde. Im übrigen bitte ich das Fest mit beständiger Leibes gesundheit zu midt zu bringen mit nochmaliger bitte uns mit der hl. Amts= Bruders Fr. Eheliebsten vorigem gel. GOTT! Da ich in Hertzenborg [Herzberg] nicht Prisen [Reisen] und also gewiß zu Hause seyn werde, oder aber eller Kinder Tag uns ihr angenehme Gegenwart zu gönnen und wie es ihren belieben möchte, ich abner verbleibe Euer nebst herzl. Gruß an Sie Beyden

Meines HochZuEhrenden Hn. Amts-Bruders

Gebette u. Dienstwilliger

Trutenau den 18. April               G. Steinhauer P. T. & Senior…. ao.  1729

Rhesa 1834: Trutenau, wozu die Kapelle Herzberg gehört
8. Gottfried Steinhauer, zu Danzig 1651 geboren, ward von Wernersdorf im großen Marienburg. Werder im Jahre 1704 hieher berufen ... und starb 1735 den 24 Septbr. im Alter von 84 Jahren.

Corrolarium.

Es wird nach gefraget: ob ein Prediger eine Aufbietung nebst der folglichen copulation wol füglich nach einem sich ereigneten Einspruch Suspendiren könne? Wenn gleich die brautleute einen Trauschein aus dem E. Werder Ambte inhinuiret haben? Rg. Ja, und kan der Prediger solche leute nicht eher weiter aufbieten und hernach copuliren, biß Er auß dem Ambte desfals einen anderen neuen Trauschein bekommt, welcher bezeuge, daß die gravemina, welche den Vorigen Trauschein entkräftet, wie drumb de novo gehoben und also der fernern Aufbietung und folglicher copulation nicht mehr hinderlich seyn. Solch ein casus ist mir, M. J. Moneta noch in diesem Jahre Ao. 1730 passiret, da ich denn nicht allein mündlich vom hl. Amtschr. D. E. Mewes, so eben gegen wärtig bey mir gewesen diese instruction erhalten, sondern es ist auch dieser casus bey El. Werderischen Amte, nicht andres, als auf diese Weise abgemachet worden.

[Es folgt ein Text in Latein, der nur schwierig zu entziffern und damit gegenwärtig nicht zu übersetzen ist.]

 

NB. Daß vor Jahren aber die Gemlitzer sich nach GßZdl. in Fällen gehalten, ist zu sehen infr. im Taufbuch oder Regist. fol. 12 d. 31. Mart. fol. 14 b. d. 23. Febr. fol. 15 b. d. 15. Jul. Fol. 17 a. d. 16. Xbr. Vielleicht itzigem Kriege da kein Pleban im Dorff gewesen. yf. 1659 d. 16. Dec.

Nota: Der Pleban aber blieb einmal wie er war. Denn er wuste des Officials geheimen Willen wol: allein er machte es selbst in seinem Gemlitz mit seinen Bauren so arg, daß diese sich über ihn beym Bischof beschwereten, der ihn denn hier weg nahm und ins große Werder nach Neukirch* versetzte.

* Woselbst er auch ao. 1748 gestorben.

Unterdessen bliebs doch bey den folgenden Plebans beym vorigen, und wie ich oben ad. NB. sub sign. gemeldet Ғ hic in pag. 6

 

Nota adhuc von Trauungen im Hause.

Daß in casu necersitatis fradente tempore, [im Falle schwieriger Zeiten] auch im Hause können getrauet werdn; ohne expressen Schein auß dem Amt, der sonst erfordert wird: vid. casum infr. Trau-catal. ao. 1676 d. 10. Nov. coll. Neu Kirchenb. p. 356 sub d. 23. Nov. et p. 360 d. 25. Oct. oder aber auch wenn es Hure und Bube ist: de hoc qvogn vid. cas. infr. im Trau-catal. fol. 15 b. ao. 1675 d. 25. Mart. coll. neu Kirchenb. p. 356 d. 18. Oct. so können sie auch nach den Umbständen im Pfarrhause getrauet werdn.

Nota: Anno 1730 Dom. X. post Trinit. habe ich zum erstenmal die Verstöhrung der Stadt Jerusalem, der Gemeine, statt der sonst gewöhnlichen Kinderlehre, durch den Schul Meister Vorlesen laßen. NB. Ferner Und damit auch das Leyden unsers Herrn J. C. der Gemeine nicht gar auß der Acht kommen möge; so laß ich in den Fasten-Sonntagen immer nach dem Evglio. ein Stück auß der Passions historie mit vor: weil hier doch keine specialpassion-Predigten in usu sind, wie eg. zu Wotzlaff, als welche der seel. hl. Kirsch suo t. pre [seinerzeit] eingeführet.

 

Nota: Wenns vom Prediger verlanget wird, daß er auß dem Kirchenbuche einen extract außgeben sol; so gebühret ihm davor 36 gl. als welches mir der seel. Amtschreiber J. E. Mewes ao. 1736 wegen des Tauf-Geldes des hl. Bernds, seel. hl. Nath. Berends, unsers hl. Antecessoris, seines ältesten Sohnes, selber so gar auß dem BrgMrstl. Amte zugeschicket hat p.