gesetzlicher
Vertretung seiner Ehefrau Renate geb. Tuchel,
c) dem Händler Erdmann Tuchel jun. zu
Stutthof,
d) dem Fischer Rudolpf Tuchel zu
Bodenwinkel,
e) der unverehelichten Maria Elisabeth
Tuchel daselbst
erhobene Einwand gegen die Rezeßanerkennung
war ebenfalls zurückzuweisen. Dieselben
haben in dem Plananerkennungstermin vom 13.
Mai 1890 durch die zu jener Zeit zu den
Akten legitimierten Vertreter der in Frage
stehenden Grundstücke Johann Bahr und
Reinhold Stangenberg den
Auseinandersetzungsplan anstandslos
genehmigt. Es kann daher aus dem einmal
genehmigten Auseinandersetzungsplan ein
Einwand gegen den auf Grund dieses Plans
aufgenommenen Rezeß nicht erhoben werden.
Aber auch davon abgesehen waren die
Miteigenthümer der Grundstücke Bodenwinkel
Blatt No. 2 und 58 mit ihrem Anspruche, das
der Weg schmäler ausgewiesen wurde,
abzuweisen, weil nach dem in derselben Sache
ergangenen Urtheil der Königlichen
General-Kommission für die Provinzen Ost-
und Westpreußen und Posen zu Bromberg vom
29. Maerz 1887 ad II des Tenors den
Alluvionenbesitzern, als welche auch die
Miteigenthümer der Grundstücke Bodenwinkel
Blatt No. 2 und 58 legitimiert sind, die
Verpflichtung obliegt gemäß den zum
kommissarischem Protokoll vom 28. August
1885 abgegebenen Erklärungen von den ihnen
zugesprochenen Flächen soviel Terrain
unentgeltlich abzutreten, als nach
kommissarischem Gutachten zu Boot-Anfahrten,
Trockenplätzen und anderem durch das
öffentliche Interesse gebotenen Anlagen
erforderlich ist.
Sie waren daher ebenfalls zur Anerkennung
und Vollziehung des Rezesses zu
verurtheilen.
Bezüglich der Prozeßkosten
war dahin zu erkennen, daß dieselben je zur
Hälfte von den Eigentümern der Grundstücke
Bodenwinkel No. 10, 25 und 65 und von den
Eigenthümern der