Im Namen des Königs

Gerichtsurteil von 1893: In Sachen betreffend die Nutzungsregulierung und Separation  der Haffalluvionen von Bodenwinkel

14.09.2011
 

 

gesetzlicher Vertretung seiner Ehefrau Renate geb. Tuchel,

c) dem Händler Erdmann Tuchel jun. zu Stutthof,

d) dem Fischer Rudolpf Tuchel zu Bodenwinkel,

e) der unverehelichten Maria Elisabeth Tuchel daselbst

erhobene Einwand gegen die Rezeßanerkennung war ebenfalls zurückzuweisen. Dieselben haben in dem Plananerkennungstermin vom 13. Mai 1890 durch die zu jener Zeit zu den Akten legitimierten Vertreter der in Frage stehenden Grundstücke Johann Bahr und Reinhold Stangenberg den Auseinandersetzungsplan anstandslos genehmigt. Es kann daher aus dem einmal genehmigten Auseinandersetzungsplan ein Einwand gegen den auf Grund dieses Plans aufgenommenen Rezeß nicht erhoben werden.

Aber auch davon abgesehen waren die Miteigenthümer der Grundstücke Bodenwinkel Blatt No. 2 und 58 mit ihrem Anspruche, das der Weg schmäler ausgewiesen wurde, abzuweisen, weil nach dem in derselben Sache ergangenen Urtheil der Königlichen General-Kommission für die Provinzen Ost- und Westpreußen und Posen zu Bromberg vom 29. Maerz 1887 ad II des Tenors den Alluvionenbesitzern, als welche auch die Miteigenthümer der Grundstücke Bodenwinkel Blatt No. 2 und 58 legitimiert sind, die Verpflichtung obliegt gemäß den zum kommissarischem Protokoll vom 28. August 1885 abgegebenen Erklärungen von den ihnen zugesprochenen Flächen soviel Terrain unentgeltlich abzutreten, als nach kommissarischem Gutachten zu Boot-Anfahrten, Trockenplätzen und anderem durch das öffentliche Interesse gebotenen Anlagen erforderlich ist.

Sie waren daher ebenfalls zur Anerkennung und Vollziehung des Rezesses zu verurtheilen.

Bezüglich der Prozeßkosten war dahin zu erkennen, daß dieselben je zur Hälfte von den Eigentümern der Grundstücke Bodenwinkel No. 10, 25 und 65 und von den Eigenthümern der