terhin die dringend wünschenswerthe
Durchführung dieses Fahrweges durch die
ganze Gemarkung weniger schwierig zu machen.
Hierzu böte das erlassene Urtheil die
Handhabe. Der Auseinandersetzungsplan stände
im Übrigen rechtskräftig fest und sei
hierauf endgültig zu verweisen.
darauf zu geben wann
dieser letzte Einwand fallen gelassen und das Verfahren dadurch
recht bald zu Euch geführt wurde, ist in Verbindung mit dem
Anerkennungsschreiben des Johann Buntrock und Johann Bahr vom 14.
Mai 1890 für die Parteien rechtlich bindend und kann derselbe durch
das einseitige Zurücktreten des j. Hubert nicht rückgängig gemacht
werden, zumal Verträge ihrem vollen Umfange noch erfüllt werden
müssen - § 270 I. 5., § 405 I. 16 A.B.R. -.Die Seitens j. Hubert
übernommene Verpflichtung ist im § 14 des
Rezesses vom 22. November 1892 aufgenommen
und heißt daselbst ausdrücklich, „daß die
Beträge an die Berechtigten (d. h. an
Buntrock und Bahr) zur Vermeidung und
kostenpflichtigen Urtheils und der
Zwangsvollstreckung zu zahlen und die
Quittungen diesem Rezeß beizufügen sind“.
Wenn daher der j. Hubert bis nach
erfolgter Bestätigung des Rezesses die
vereinbarten Beträge den Berechtigten nicht
gezahlt hat, so steht denselben die
Exekution gegen den j. Hubert auf Grund
dieses Paragraphen des Rezesses zu. Deshalb
war das Verlangen des j. Buntrock und des
j. Bahr Seitens des Kommissars noch eine anderweite Sicherheit zu erhalten, daß der
j. Hubert den in dem geschlossenen
Vergleich übernommenen Verpflichtungen
nachkommen müsse, und daher auch der Einwand
gegen die Rezeßvollziehung nicht
gerechtfertigt; sie waren somit zur
Anerkennung und Vollziehung des Rezesses zu
verurtheilen, und waren ihre Unterschriften
zu ergänzen (§ 122, 123 Theil I Titel 5 des
Allgemeinen Landrechts).
II. Der von den Eigenthümern der Grundstücke
Bodenwinkel No. 2 und 58 und zwar:
a) dem Händler Erdmann Tuchel sen. zugleich
in gesetzlicher Vertretung seiner
minderjährigen Kinder, Geschwister Tuchel:
alpha) Charlotte Auguste,
beta) Henriette,
b) dem Händler Gottfried Erdmann Gnoyke
daselbst, zugleich in