Im Namen des Königs

Gerichtsurteil von 1893: In Sachen betreffend die Nutzungsregulierung und Separation  der Haffalluvionen von Bodenwinkel

14.09.2011
 

 

gesetzlicher Vertretung seiner Ehefrau Renate geb. Tuchel,Grundstücke Bodenwinkel No. 2 und 58, und zwar bei jeder Partei unter sich je nach Kopftheilen, getragen werden müssen.

Bezüglich der Prozeßkosten war dahin zu erkennen, daß dieselben je zur Hälfte von den Eigentümern der Grundstücke Bodenwinkel No. 10, 25 und 65 und von den Eigenthümern der Grundstücke Bodenwinkel No. 2 und 58, und zwar bei jeder Partei unter sich je nach Kopftheilen, getragen werden müssen.

Der Kostenpunkt regelt sich nach § 87 und § 95 der Civilprozeßordnung in Verbindung mit § 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1880, betreffend das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten.

Urkundlich unter Beidrückung unseres größeren Siegels und der verordneten Unterschrift ausgefertigt.

Königliche General Kommission
für die Provinzen Ost- und Westpreußen und Posen

Kuthe

Ausfertigung:
ad No. 343/10 C