gesetzlicher
Vertretung seiner Ehefrau Renate geb. Tuchel,Grundstücke Bodenwinkel No.
2 und 58, und zwar bei jeder Partei unter
sich je nach Kopftheilen, getragen werden
müssen.
Bezüglich der
Prozeßkosten war
dahin zu erkennen,
daß dieselben je zur
Hälfte von den
Eigentümern der
Grundstücke
Bodenwinkel No. 10,
25 und 65 und von
den Eigenthümern der
Grundstücke
Bodenwinkel No. 2
und 58, und zwar bei
jeder Partei unter
sich je nach
Kopftheilen,
getragen werden
müssen.
Der
Kostenpunkt regelt
sich nach § 87 und §
95 der
Civilprozeßordnung
in Verbindung mit §
1 des Gesetzes vom
18. Februar 1880,
betreffend das
Verfahren in
Auseinandersetzungsangelegenheiten.
Urkundlich unter
Beidrückung unseres
größeren Siegels und
der verordneten
Unterschrift
ausgefertigt.
Königliche General
Kommission
für
die Provinzen Ost-
und Westpreußen und
Posen
Kuthe
Ausfertigung:
ad
No. 343/10 C