Im Namen des Königs

Gerichtsurteil von 1893: In Sachen betreffend die Nutzungsregulierung und Separation  der Haffalluvionen von Bodenwinkel

14.09.2011
 

 

August 1885, daß sie bereit seien von den ihnen zugesprochenen Flächen soviel Terrain unentgeltlich abzutreten, als nach kommissarischem Gutachten zu Boot-Anfahrten, Trockenplätzen und anderen durch das öffentliche Interesse gebotenen Anlagen erforderlich sei, zu belassen ist und diese Regulierung dem ferneren Verfahren vorbehalten wird. Darauf hin nahm das Verfahren weiteren Fortgang und unter dem 13. Mai 1890 wurde den Betheiligten der Auseinandersetzungsplan vorgelegt, welcher von sämtlichen Interessenten genehmigt und vollzogen ist. Hierbei ist jedoch zu erwähnen, daß der Eigenthümer des Grundstücks Bodenwinkel No. 25, Johann Friedrich Buntrock und die Eigenthümerin des Grundstücks Bodenwinkel No. 65 Rosamunde Buntrock den Plan nur auf Grund seines zwischen diesen beiden Genannten und dem Besitzer Gastwirth Peter Hubert geschlossenen Vergleichs anerkannt haben, wonach der Letztere sich verpflichtete, den beiden Planmomenten, falls der von ihnen dafür erhobenen Planeinwand, daß der Weg in der alten Breite von 3 m belassen werden sollte, fallen gelassen werde, jedem Einzelnen je 50 Mark Vergütigung aus eigenen Mitteln zu zahlen, da wie der j. Peter Hubert zugab, der von den Buntrocks beanstandete Weg, ihm speziell zu Gute komme. Hubert verpflichtete sich bei diesem Vergleiche auf die ca. 100 Mark am 1. Oktober 1890 an den Kommissar zu zahlen, welcher das Weitere veranlassen sollte. Die Buntrock's erbaten sich eine Bedenkzeit von 8 Tagen und reichten am 14. Mai 1890 ein von beiden Interessenten unterzeichnetes Schreiben ein, in welchem sie den Beitritt zum Vergleich aussprachen.

Der Kommissar theilte dieses unter dem 17. Mai desselben Jahres dem j. Peter Hubert mit, worauf derselbe jedoch unter dem 9. Juni 1890 dem Kommissar mittels Schreibens erklärte, daß er nunmehr, da er sein Grundstück verkaufe, an dem Vergleich